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In Deutschland wird die Denunziation hoffähig gemacht. Dies hat sich bereits in der Corona-Krise gezeigt, in der sich der „brave Bürger“ gemüßigt gefühlt hatte, seine Mitbürger, wenn sie sich nicht den Corona-Vorschriften gemäß verhalten haben, „anzuschwärzen“. Nun hat der Gesetzgeber ein Gesetz geschaffen (Hinweisgeberschutzgesetz), das entweder geeignet sein könnte, den echten Whistleblower zu schützen oder dem Denunzianten Vorschub zu leisten. Ich will dieses Gesetz einer kritischen Prüfung unterziehen.
Schutz von „Whistleblowern“ oder Denunzianten? Knapp zwei Jahre nach dem Ablauf des Zeitlimits zur Umsetzung der Richtlinie, die die EU ihren Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Umwandlung in nationales Recht der so genannten „Wistleblower-Richtlinie“gab (17.12.2021), hatte der Bundestag das bereits am 26.12.2022 beschlossene Gesetz, das der Bundesrat abgelehnt hatte, noch einmal am 17.03.2023 beraten und den Vermittlungsausschuss (Vertreter von Bundestag und Bundesrat) angerufen, um nicht eine nochmalige Ablehnung durch den Bundesrat zu riskieren. Diese parlamentarische Hürde hatte das Gesetz am 09.05.2023 genommen, sodass es zum 02.07.2023 in Kraft getreten ist [1] . Die spannende Frage ist: Erfüllt das Gesetz das was es soll, nämlich diejenigen in einem Unternehmen oder in einer Behörde zu schützen, die dort beobachtende „Missstände“ beobachten und bei so genannten internen oder externen Meldestellen bekannt geben? Hierbei ist es zunächst einmal wichtig zu versuchen herauszufinden, ob und wie sich der echte Whistleblower vom Denunzianten unterscheidet.
Unterscheidungsmerkmale zwischen Whistleblower und Denunziant: Wie die folgende Tabelle aufzeigt, gibt es markante Unterscheidungsmöglichkeiten zwischen dem Whistleblower [2] und dem Denunzianten.
Whistleblower |
Denunziant |
normenbezogen |
personenbezogen |
objektive Motive |
persönliche Motive |
Namen bekannt gebend |
anonym bleibend |
Risiko eingehend |
risikoscheu |
basisbezogen |
obrigkeitsbezogen |
aufklärungsbezogen |
aufdeckungsbezogen |
· Whistleblower: Der Whistleblower ist normenbezogen, d. h. er ist empört, wenn eine aus seiner Sicht wichtige Norm verletzt wurde und drängt deshalb darauf, dass diese Normverletzung nicht unbekannt bleibt, weil er der Auffassung ist, dass es nicht darum geht, den „Normverletzer“ öffentlich zu blamieren, sondern den objektiven Tatbestand aufzuklären. Er kann es nicht ertragen, dass die für den Zusammenhalt der Gemeinschaft wichtigen Normen verletzt werden. Er ist an der objektiven Aufklärung interessiert, weil er der Meinung ist, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat, über die Normverletzung informiert zu werden. Dabei geht er ein gewisses persönliches Risiko ein, d. h. er riskiert eigene Nachteile, die mit der Aufklärungsarbeit verbunden sind wie z. B. den Verlust des Arbeitsplatzes, die Schmähung durch einflussreiche Personen oder öffentliche Ächtung bis hin zu Verlusten von Sympathien wichtiger Personen. Er legt sich deshalb mit der „Obrigkeit“ i.w.S. (vom Chef des eigenen Unternehmens angefangen bis zum Bundespräsidenten) an, weil er sich der Allgemeinheit, der Basis der Demokratie, nämlich der Bevölkerung verpflichtet sieht. Er ist an der Aufklärung der möglichst wahrheitsgemäßen Sachverhalte interessiert und es genügt ihm nicht die bloße Aufdeckung.
· Der Denunziant: Der Denunziant sieht nicht die Normverletzung als Anlass für seine Aktivität an, sondern es sind personenbezogene Motive, die eine Rolle spielen. Das können Animositäten gegenüber bestimmten Personen sein, bei denen er froh ist, wenn er ihnen „etwas anhängen“ kann oder auch allgemeine Vorbehalte bis hin zu Hassgefühlen gegenüber Personengruppen („die da oben“). Es geht ihm also um „niedere Beweggründe“ wie z. B. Rache und Vergeltung oder Neid und Missgunst. Er scheut das Licht der Öffentlichkeit und bleibt lieber im Verborgenen, sodass er dadurch keine eigenen Nachteile in Kauf nehmen muss, falls seine Behauptungen nicht stimmen sollten. Wenn es doch nicht möglich ist, anonym zu bleiben, dann verspricht er sich persönliche Vorteile, wenn er andere Personen bei der Obrigkeit meldet. Früh übt der Denunziant sich, um mit seiner Methode Erfolg zu haben, indem er z.B. bereits in der Schule sich beim Klassenlehrer meldet („Herr Lehrer, ich weiß was, der…hat dies oder jenes getan“), um Mitschüler zu „verpetzen“. Er ist wenig an der Aufklärung der Wahrheit interessiert, sondern es genügt ihm schon, wenn die nach seiner Meinung beobachteten Normverletzungen aufgedeckt werden.
Merkmalsprüfung anhand des Hinweisgeberschutzgesetzes: Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, will ich jetzt versuchen herauszufinden, ob dieses Gesetz es leisten kann, dass die „Spreu vom Weizen“ getrennt wird [3] .
· Normen- oder Personenbezogenheit : Zunächst ist es bedeutsam, dass nur natürliche Personen zu den so genannten „hinweisgebenden Personen“ gerechnet werden können, d. h. keine Gewerkschaft, kein Verein, keine Behörde kann eine solche Meldung abgeben [4] . Geschützt sind die meldenden Personen, aber auch die Personen, gegen die sich die Meldung richtet oder indirekt davon betroffen sind [5] . Es wird auch klargestellt, dass es nicht darum geht, Personen im privaten Bereich zu melden, sondern es gibt nur die Möglichkeit, einen Verstoß zu melden, wenn dieser im beruflichen oder dienstlichen Umfeld passiert ist. Dieses Umfeld ist sehr weit gefasst, denn es sind auch Personen gemeint, die im Bewerbungsverfahren Kontakt zu einem möglichen Arbeitgeber hatten oder aber auch Kunden einer Firma oder Lieferanten.
Bewertung : Diese sehr umfangreiche Auflistung ist insofern problematisch, als auch nicht direkt betroffene Personen wie z. B. frühere Arbeitnehmer die Meldemöglichkeit haben, was die Gefahr einer Denunziation erhöht, weil diese Personen (Kunden, Lieferanten, Bewerber um eine Arbeitsstelle) i.d.R. nicht direkt von Missständen betroffen sind und aus persönlichen Gründen (nicht als Arbeitnehmer angenommen worden zu sein, als Kunde schlecht behandelt worden, eine Lieferantenrechnung nicht beglichen worden ist) eine Meldung vollziehen könnten. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass gerade die nicht direkt von Missständen betroffenen Personen eher dazu neigen sollten, deshalb eine Meldung abzugeben, weil sie es aus objektiven Gründen erwägen zu tun.
Neben den Personen geht es um die Sachverhalte, die überhaupt gemeldet werden können [6] :
o Strafbewehrte Verstöße: Alle Taten oder Unterlassungen, die nach dem StGB mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden können.
o Bußgeldbewehrte Verstöße: Es geht hierbei um die Gefährdung von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz von Beschäftigten (Arbeitsschutzvorschriften).
o Verstöße gegen EU-Rechte: Hierbei geht es um Vorschriften, die von der EU als unmittelbar wirksame Rechtsakte angesehen werden können.
o Gemeldet können werden: Begründete Verdachtsmomente, Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bereits begangen wurden oder begangen werden können sowie die Versuche der Verschleierung.
Bewertung : Es scheint hier eine sachliche Eingrenzung vorgenommen worden zu sein, die eine Meldung rechtfertigt, sofern sie bereits anderweitig sanktioniert zu werden droht. Man denkt hierbei unmittelbar an Tatbestände wie z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder Körperverletzung. Diese scheinbare objektive Auflistung könnte insofern täuschend sein, weil auch Fehlverhalten, das nicht objektiv strafbar ist, eine Rolle spielen könnte wie z. B. Pflegefehler in einem Altenheim. Andererseits erscheint das Kriterium der Strafbarkeit ausreihend zu sein, weil sonst der Denunziation eher Tür und Tor geöffnet würde, wenn Missstände oder Fehlverhalten nicht durch Rechtsnormen definiert sind.
· Objektive oder persönliche Motive: Wer hat ein Interesse daran, aus objektiven Gründen eine Meldung eines Verstoßes vorzunehmen? Es könnte sich um reinen Idealismus handeln, weil es für jemand wichtig ist, dass sich alle Personen einer Gemeinschaft nach den allgemein anerkannten Regeln verhalten. Die Bedeutung besteht dann in einer uneingeschränkten Bejahung der gegebenen Ordnung, die verteidigt werden soll gegen ihre Feinde. Persönliche Gründe bestehen darin, dass eine Person auf Rache sinnt wegen einer persönlichen Kränkung und dann die Gelegenheit nutzt, jemand „anzuschwärzen“. Es könnte auch das Bedürfnis nach eigenem Aufstieg in einer Organisation eine Rolle spielen und die Meldung eines Verstoßes gegen einen Mitkonkurrenten gerichtet sein, um diesen zu beseitigen. Die übergangene Bewerbung um einen Arbeitsplatz könnte eine Rolle spielen, der Kunde, der sich von einer Firma ungerecht behandelt fühlte, der Lieferant einer Lieferkette könnte als Vergeltung eines ihm bekannt gewordenen Verstoßes nutzten, um sich aus Rache für eine nicht bezahlte Rechnung zu revanchieren. Könnte das Gesetz hier solchen Motiven Vorschub leisten? Hierzu ist es hilfreich, den Verfahrensweg zu kennen, der eingeschlagen wird: Es findet durch die interne Stelle, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständig ist, eine Überprüfung hinsichtlich der „Stichhaltigkeit“ der vorgebrachten Begründungen statt, die einen Verstoß belegen sollen [7] , hält mit der Person Kontakt, die die Eingabe getätigt hat und hakt noch einmal nach, falls etwas unklar sein sollte [8] . Sie prüft ferner, ob überhaupt nach § 2 HinSchG eine sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Die interne Meldestelle stellt dann eigene interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber an und kontaktiert die betroffenen Personen [9] . Der Hinweisgeber hat neben der internen Meldestelle auch die Möglichkeit, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. Diese Wahlmöglichkeit ist insofern eingeschränkt, als der Meldende sich bevorzugt an eine interne Meldestelle wenden soll, wenn keine Repressalien zu befürchten sind und wirksam in der Beschäftigungsstelle, wo der Verstoß passiert ist, eine Abhilfe möglich ist [10] . Die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden soll gewährleisten, dass diese Dritten gegenüber nicht bekannt wird (sie bleibt nur denjenigen bekannt, die für die Entgegennahme der Meldung zuständig sind) [11] . Es besteht dann eine Einschränkung dieser Vertraulichkeit, wenn sich herausstellt, dass die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben getätigt hat [12] . Auch besteht kein Schutz bei Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden, aufgrund gerichtlicher Entscheidung, bei Anordnung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und gegenüber dem Bundeskartellamt [13] . In diesem Zusammenhang ist es auch bedeutsam, dass eine hinweisgebende Person zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn sich herausstellt, dass die gegebenen Meldungen auf grob fahrlässigen oder vorsätzlich falschen Informationen beruhen [14] .
Bewertung : Die Spreu vom Weizen zu trennen, sollte nach diesem Gesetz möglich sein, da einmal die gegebenen Informationen selbst auf ihre „Stichhaltigkeit“ [15] überprüft werden und zum zweiten auch die Identität dann nicht mehr geschützt ist, wenn es „ernst wird“, also Strafverfolgungsbehörden oder Behörden, die für Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, eingeschaltet werden. Auch dass jemand bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten [16] zum Schadensersatz verpflichtet ist, sollte auf einen rachsüchtigen Denunzianten, der nur darauf aus ist, jemand zu schaden, abschreckend wirken.
· Anonymität: Die so genannten Meldekanäle – Wege, wie die Informationen übermittelt werden – sehen keine Verpflichtung vor, dass diese in der Weise beschaffen sind, dass die Meldungen anonym erfolgen können. Es wird nur darauf hingewiesen, dass anonym gemeldete Informationen bearbeitet werden sollen [17] .
Bewertung: Die Einschränkung der Anonymität bedeutet, dass zwar die Identität des Meldenden gegenüber Dritten geschützt ist, aber der anonymen Meldung keine Sonderrolle eingeräumt wird. Deshalb kann angenommen werden, dass die anonyme Meldung die absolute Ausnahme darstellen dürfte und diese auch nicht mit der Intensität verfolgt werden dürfte, wie eine persönlich abgegebene Meldung.
· Risiko: Das Risiko für die meldende Person soll dadurch minimalisiert werden, dass sie für die Beschaffung von Informationen oder ihre Offenlegung nicht rechtlich verantwortlich gemacht wird [18] . Es gilt aber die Einschränkung, dass die Handlung nicht als solche eine Straftat (z. B. Diebstahl) darstellt. Ferner dürfen auf die hinweisgebende Person keine Repressalien ausgeübt werden [19] . Diese Repressalien werden vermutet, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erfährt. Die Person, die diese Benachteiligung vorgenommen hat, muss beweisen, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Meldung steht [20] . Eine hinweisgebende Person, die durch Repressalien Schaden erleidet, hat einen Anspruch auf einen Schadensersatz gegenüber dem Verursacher der Repressalien [21] .
Bewertung: Leider werden keine genauen Angaben gemacht dazu, was eigentlich Repressalien sein sollen. Der risikoscheue Denunziant wird aber genauso geschützt wie der echte Whistleblower. Diese Bestimmung erlaubt keine Trennung zwischen beiden Typen.
· Basisbezogenheit: Es gibt neben den internen auch externe Meldestellen, die bei Bundes- und Landesbehörden angesiedelt werden [22] . Diese arbeiten nach ähnlichen Kriterien wie die internen Meldestellen. Was auffällt ist, dass gerade die Tätigkeiten der staatlichen Stellen, die geheimdienstlich oder militärisch erfolgen und wo „staatliche Sicherheitsinteressen“ eine Rolle spielen, nicht unter den Schutz dieses Gesetzes fallen [23] . Auch können so genannte „Verschlusssachen“, die einem Geheim- oder Vertraulichkeitsprinzip unterliegen, ebenfalls ausgenommen sein [24] .
Bewertung: Hier versagt leider das Gesetz, weil es so aussieht, als ob hier scharf zwischen staatlichen und privatwirtschaftlichen Beschäftigungsgebern unterschieden wird. Das Gesetz schützt die Obrigkeit i.w.S. vor investigativen Journalisten, die von Missständen in staatlichen Behörden erfahren sollten, da sehr schnell die „Sicherheitsinteressen“ des Staates dies automatisch verbieten. Auch werden die staatlichen Stellen sehr schnell dazu übergehen, viele interne Vorgänge zu Verschlusssachen zu erklären, damit keine weiteren Nachforschungen erlaubt sind. Fazit: Die Obrigkeit wird geschützt und der breiten Öffentlichkeit sich verantwortlich sehende Personen die Möglichkeit erschwert, Missstände aufzudecken, sehr zu Lasten echter Whistleblower.
· Aufklärungsbezogenheit: Das Gesetz sieht eine Aufklärung der Sachverhalte vor. Die Personen, die in den internen Meldestellen beschäftigt werden, sollen über eine ausreichende Fachkunde verfügen. Sie dürfen auch in ihrer Tätigkeit nicht in einen Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben geraten [25] . Das Gesetz sieht ferner vor, dass eine weitere Bearbeitung des Vorgangs erfolgen soll, um die Sachverhalte aufzuklären. Die Meldestelle soll Untersuchungen durchführen, die bei dem Beschäftigungsgeber erfolgen [26] .
Bewertung: Es kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber kein Interesse hatte, dass sensationsgierige Denunzianten ihr Unwesen treiben. Deshalb kann darauf gehofft werden, dass die Meldestellen sehr schnell herausfinden werden, ob hier ein rachsüchtiger Denunziant am Werke war oder ob jemand tatsächlich ein ehrliches Interesse an der Aufklärung hatte.
Das Gesetz ist ganz frisch und es wird sicher noch einige Zeit dauern, bis sich die Rechtsprechung auf dieses Gesetz „eingeschossen“ hat. Alle Kleinbetriebe (unter 50 Mitarbeiter) können übrigens beruhigt sein, denn sie brauchen keine Meldestellen einrichten [27] . Es ist aber davon auszugehen, dass sie es vielleicht deshalb doch tun werden, um zu verhindern, dass sich Beschäftigte an externe Meldestellen wenden werden. Ist das Hinweisgebergesetz nun ein „Denunziantengesetz“ oder schützt es den echten Whistleblower ausreichend? Die Praxis wird es letztendlich zeigen müssen, ob das Gesetz etwas taugt. Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber anscheinend es als notwendig angesehen hatte, vor allem die Organe der staatlichen Gewalt vor investigativen Whistleblowern zu schützen, die sich leider oft außerhalb des Einflussbereiches anderweiter, nicht-staatlicher Kontrollen befinden. Hier liegt eine offensichtliche Schwäche dieses Gesetzes.
© beim Verfasser
[1] https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/hinweisgebersysteme-und-die-eu-whistleblower-richtlinie_230132_528700.html
[2] Deutsch: Hinweisgeber. Der Anglizismus „Whistleblower“ hat sich aber auch in Deutschland eingebürgert. Wörtlich übersetzt müsste er eigentlich „Pfeifenbläser“ heißen. https://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html , https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-einen-besseren-schutz-hinweisgebender-personen-sowie-zur-umsetzung/290260?f.wahlperiode=20&rows=25&pos=2 , https://www.youtube.com/watch?v=rE7x3dOJk5A
[4] § 1 Abs.1 HinSchG: „Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).“
[5] § 1 Abs.2 HinSchG: „Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.“
[6] § 2 HinSchG Abs. 1: „Dieses Gesetz gilt für Meldungen oder Offenlegung von Informationen über 1. Verstöße, die strafbewehrt sind,2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, 3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.“
[7] § 17 Abs. 1, Ziff. 4 HinSchG
[8] $ 17 Abs. 1, Ziff. 6 HinSchG
[9] § 18 Abs. HinSchG
[10] § 7 Abs. 1 HinSchG: „Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.“ https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__7.html
[11] § 8 HinSchG
[12] § 9, Abs. 1 HinSchG: „Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__9.html
[13] § 9, Abs. 2 HinSchG
[14] § 38 HinSchG: „Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.“ https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__38.html
[15] Stichhaltig ist dann eine Aussage, wenn sie durch andere Argumente nicht widerlegt werden kann und deshalb überzeugend und damit unwiderlegbar wirkt. https://de.thefreedictionary.com/Stichhaltigkeit
[16] Juristen unterscheiden zwischen fahrlässigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Als grob fahrlässig wird nach §276 Abs. 2 BGB dann ein Verhalten bewertet, wenn die notwendige Sorgfalt in besonderer Weise verletzt wird. https://www.juraforum.de/lexikon/fahrlaessigkeit-grobe
[17] § 16 HinSchG, Abs. 1, Satz 4: „Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.“ https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__16.html
[18] § 35 HinSchG Abs. 1: „Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.“
[19] § 36 HinSchG Abs. 1: „Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.“ https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__36.html
[20] § 36 HinSchG Abs. 2: „Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.“ https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__36.html
[21] § 37 HinSchG
[23] § 5 Abs. 1 HinSchG
[24] § 5 Abs. 2 HinSchG
[25] § 15 HinSchG
[26] § 18 HinSchG
[27] § 12 Abs. 2 HinSchG: Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.